STEUERN, RECHT UND WIRTSCHAFT

Einkommensteuer

Kosten für Hausnotrufsysteme können nach Ansicht des Sächsischen Finanzgerichts steuerlich geltend gemacht werden, obwohl die Dienstleistung nicht im Haushalt der Betroffenen erfolgt. Daneben sei in der kalten Jahreszeit auch auf die steuerliche Geltendmachung der Kosten für einen Winterdienst hingewiesen.

Kosten für Winterdienst steuerlich geltend machen

Hauseigentümer trifft häufig eine Räumpflicht, die auch an die Mieter weitergegeben werden kann. Wenn ein Unternehmen mit der Schneebeseitigung beauftragt wird, können die Kosten für den Winterdienst steuermindernd geltend gemacht werden.

Die Ausgaben können in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Es dürfen 20 Prozent der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro pro Jahr bei der Steuer abgezogen werden. Wenn der Steuerzahler beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehweges vor dem Haus zahlt, lassen sich bis zu 120 Euro Steuern sparen.

Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Mieter können die Kosten für die Schneebeseitigung der Betriebskostenabrechnung entnehmen.

Kosten für Hausnotrufsystem können steuerlich geltend gemacht werden

Kosten eines externen Hausnotrufsystems sind als haushaltsnahe Dienstleistung auch bei allein lebenden Senioren steuerlich absetzbar.

Die im Jahr 1933 geborene Seniorin lebte allein im eigenen Haushalt und nahm ein sog. Hausnotrufsystem in Anspruch, womit sie sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Service-Zentrale wenden konnte. Das Finanzamt erkannte die Kosten hierfür nicht an, weil die Dienstleistung nicht im Haushalt der Rentnerin erfolge.

Das Sächsische Finanzgericht gab jedoch der Seniorin Recht. 20 % der Kosten des Hausnotrufsystems seien als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd anzuerkennen. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien solche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden. Im Regelfall stellten in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Diese Bereitschaft ersetze das von der Seniorin in Anspruch genommene Notrufsystem.

Für Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben, sei die steuerliche Anerkennung bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt. Auch bei allein lebenden Senioren könnten die Kosten eines externen Hausnotrufsystems steuerlich berücksichtigt werden, wobei es unerheblich sei, dass sich die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts befinde.

 
Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater.


Quelle: 
Finanzgericht Sachsen, Urteil 2 K 323/20 vom 14.10.2020, LEXinform 5023456
Bundesfinanzhof, Urteil VI R 28/08 vom 29.01.2009, LEXinform 0179385