STEUERN, RECHT UND WIRTSCHAFT
Steueränderungen 2020 Teil 4
Fahrräder 1
Jahressteuergesetz 2019: § 3 Nr. 37 EStG
Die Steuerbefreiung des gewährten geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber wird bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert (§§ 52 Abs. 4 Satz 7, 52 Abs. 12 Satz 2 EStG). Auch eine Verlängerung der parallelen Nichtberücksichtigung einer Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads ist entsprechend vorgesehen.
Gilt ab VZ 2020
Fahrräder 2J
ahressteuergesetz 2019: § 40 Abs. 2 Satz 1
Außerdem wird eine neue Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer eingeführt für den Fall, dass einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad übereignet wird. Diese Neuerung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.
Gilt ab VZ 2020
Fernreisen mit der Bahn
Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht: § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG
Nicht nur wie bisher im Nahverkehr, sondern für sämtliche Zugreisen gilt zukünftig der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Deutsche Bahn kündigte bereits an, dass die Preise sinken sollen. Die sonst zum Jahresende oft übliche Preiserhöhung soll es nicht geben. Im Gegenzug zu dieser Steuersenkung steigt die Luftverkehrsteuer für Starts von deutschen Flughäfen zum 1.1.2020.
Gilt ab 1.1.2020
Fondsetablierungskosten
Jahressteuergesetz 2019: § 6e EStG
Entgegen dem BFH-Urteil vom 26.4.2018 (IV R 33/15) gehören Fondsetablierungskosten rückwirkend auch künftig noch zu den Anschaffungskosten und nicht zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben/Werbungskosten (§ 6e EStG). Zu den Fondsetablierungskosten zählen neben den Anschaffungskosten i. S. d. § 255 HGB auch alle vom Anleger an den Projektanbieter zu zahlenden Aufwendungen für den Erwerb des Wirtschaftsguts, welches ein Steuerpflichtiger allein (Einzelinvestment) oder gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern im Rahmen eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks anschafft.
Gilt ab VZ 2020
Forschungsförderung
Neues Forschungszulagengesetz
Die neue Steuerförderung von Forschung und Entwicklung setzt bei den Personalausgaben an und gilt für alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von deren Größe oder der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit. Die Förderung ist auf 500.000 EUR pro Anspruchsberechtigtem im Wirtschaftsjahr begrenzt.
Die Forschungszulage gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Sie mindert nicht die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen und findet keine Berücksichtigung für Zwecke der Bestimmung der Höhe des Einkommensteuersatzes.
Die Forschungszulage kann nur für FuE-Vorhaben beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt, aber frühestens 1.1.2020) begonnen wird. Die förderfähigen Aufwendungen müssen vom Arbeitnehmer nach dem 31.12.2019 bezogen werden.
Geldbußen
Jahressteuergesetz 2019: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 und Nr. 8a EStG
Das Gesetz bringt eine Ausweitung des Abzugsverbots für von anderen EU-Mitgliedstaaten festgesetzte Geldbußen mit. So können Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die gerichtlich in anderen Mitgliedstaaten der EU nach dem 31.12.2018 festgesetzt werden, nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden. Des Weiteren gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot künftig auch für Nachzahlungszinsen auf hinterzogene Steuern.
Gilt ab VZ 2020
Gruppenunfallversicherung
Bürokratieentlastungsgesetz III: § 40b Abs. 3 EStG
Nach § 40b Abs. 3 EStG kann der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag wird auf 100 EUR angehoben.
Gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2020
Innergemeinschaftlichen Lieferungen
Jahressteuergesetz 2019: § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG
Das Gesetz sieht eine Verschärfung der Voraussetzung der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vor: Der Abnehmer der Lieferung ist einer im anderen Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke erfasster Unternehmer oder juristische Person , d. h. er besitzt im Zeitpunkt der Lieferung eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, die ihm in dem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde und der Abnehmer verwendet diese gegenüber dem liefernden Unternehmer.
Es kann zur Ablehnung der Steuerfreiheit kommen, wenn der liefernde Unternehmer die Verpflichtung über eine zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG nicht sowie nicht richtig oder nicht gänzlich einhält. Der Berichtigungspflicht unvollständiger oder nicht korrekter Meldungen ist innerhalb eines Monats nachzukommen. Für die meisten Unternehmen ergeben sich hier keine erheblichen Änderungen. Bisher war für den Steuerpflichtigen jedoch die Rechtsprechung des EuGH, auf die er sich berufen konnte, toleranter.
Gilt ab 1.1.2020
Istbesteuerung
Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen: § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze wird von 500.000 EUR auf 600.000 EUR angehoben. Die Buchführungsgrenze in der AO wurde bereits mit dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz aus 2015 von 500.000 EUR auf 600.000 EUR angehoben. Nun wird ein Gleichlauf der beiden Umsatzgrenzen hergestellt.
Gilt ab 1.1.2020
Job-Ticket
Jahressteuergesetz 2019: § 40 Abs. 2 EStG
Bekommt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Jobticket für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ist dies nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Wenn das Job-Ticket nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgegeben wird (Gehaltsumwandlung), wird dieser Sachbezug fortan vom Arbeitgeber pauschal versteuert mit 25 %). Eine Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 unterbleibt.
Gilt ab VZ 2020
Kleinunternehmergrenze
Bürokratieentlastungsgesetz III: § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern künftig nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 EUR (statt derzeit 17.500 EUR) nicht überstiegen hat und 50.000 EUR (wie bisher) im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Anhebung soll der seit der letzten Anpassung erfolgten allgemeinen Preisentwicklung Rechnung tragen.
Die Regelung gilt ab 1.1.2020. Das bedeutet, dass Unternehmer, die schon in 2019 die Umsatzgrenze von 22.000 Euro nicht reißen und deren Umsätze 2020 voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen, ab 2020 von der Neuregelung profitieren können.
Konsignationslager
Jahressteuergesetz 2019: § 6b UStG
Durch die Neuerung werden sog. Quick Fixes umgesetzt. Es geht um die umsatzsteuerliche Behandlung von Warenlieferungen in ein Konsignationslager, das sich in einem anderen Mitgliedsstaat befindet. Die Warenlieferung wird beim liefernden Unternehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG gleichgestellt und seitens des Erwerbers als innergemeinschaftlicher Erwerb besteuert, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
•Mit Beginn der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes hat der liefernde Unternehmer Kenntnis über den vollständigen Namen sowie die vollständige Anschrift des Erwerbers.•Der liefernde Unternehmer hat im Bestimmungsmitgliedstaat weder Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte noch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
•Der Abnehmer verwendet die ihm vom Bestimmungsstaat erteilte USt-Identifikationsnummer gegenüber dem liefernden Unternehmer.
•Sowohl der Erwerber als auch der liefernde Unternehmer kommen ihrer Aufzeichnungspflicht gem. § 22 Abs. 4g und 4f nach.
Grundsätzlich muss die Lieferung an den Abnehmer außerdem innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes erfolgen. Ist dies nicht der Fall, soll die Beförderung oder Versendung des Gegenstands als das einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellte Verbringen gelten.
Gilt ab 1.1.2020
Körperschaftsteuerfreibetrag
Jahressteuergesetz 2019: § 24 Satz 2 Nr. 3 KStG
Das Gesetz bringt eine Ergänzung hinsichtlich des Freibetrags mit sich. Danach sind bestimmte Körperschaften von der Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 24 Satz 1 KStG in Höhe von 5.000 EUR ausgenommen. Hierzu zählen in- und ausländische Investmentfonds i. S. d. § 1 InvG und Spezial-Investmentfonds nach § 26 InvG, deren Erträge auf Ebene ihrer Anleger Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 3a EStG darstellen.
Gilt ab VZ 2020
Lohnsteuerhilfevereine 1
Bürokratieentlastungsgesetz III: § 4 Nr. 11 Buchst. c Satz 1 StBerG
Die Grenzbeträge für Einnahmen aus anderen Einkunftsarten werden auf 18.000 EUR bzw. 36.000 EUR im Fall der Zusammenveranlagung erhöht. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war dagegen nur eine Erhöhung auf 15.000 EUR bzw. 30.000 EUR vorgesehen.
Gilt ab 1.1.2020
Lohnsteuerhilfevereine 2
Bürokratieentlastungsgesetz III: § 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG
§ 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG wird um die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG erweitert werden. Damit sollen Lohnsteuerhilfevereine Hilfe in Steuersachen leisten können, wenn Arbeitnehmer auch ehrenamtliche Betreuungen durchführen, für die sie entsprechende Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB erhalten.
Gilt ab 1.1.2020
Menstruationsprodukte
Jahressteuergesetz 2019: Nr. 55 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Für Menstruationsprodukte gilt künftig der ermäßigte Steuersatz.
Gilt ab 18.12.2019
Mitarbeiterwohnung
Jahressteuergesetz 2019: § 8 Abs. 2 EStG
Aufgrund der Bedarfsentwicklung auf dem Wohnungsmarkt wird in hochpreisigen Ballungsgebieten ein Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen eingeführt. Danach unterbleibt der Sachbezugsansatz der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung. Voraussetzung ist, dass die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete inkl. Nebenkosten mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR pro Quadratmeter ohne Nebenkosten beträgt.
Gilt ab VZ 2020
Organe der Steuerrechtspflege
Jahressteuergesetz 2019: § 32 Abs. 2 StBerG
Erstmals wird klargestellt, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte unabhängige Organ der Steuerrechtspflege sind.
Gilt ab 18.12.2019
Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünften
Jahressteuergesetz 2019: § 32d Abs. 3 Satz 3 EStG
Arbeitnehmer, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben, müssen künftig zwingend eine Steuererklärung einreichen (§ 32d Abs. 3 Satz 3 EStG). Diese Reglung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.
Gilt ab VZ 2020
Fortsetzung folgt
Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater.
Quelle:https://www.haufe.de