STEUERN, RECHT UND WIRTSCHAFT

Steueränderungen 2020 Teil 2

Belegausgabepflicht

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen: 146a Abs. 2 AO

Bei der Kassenführung gilt ab 2020 eine verpflichtende Belegausgabe. Lediglich bei Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, kann von der generellen Erteilung einer Kassenquittung abgesehen werden. Auf Antrag erteilen die Finanzämter aus Gründen der Praktikabilität und Zumutbarkeit eine Befreiung von der Belegausgabepflicht; diese kann aber auch widerrufen werden.

Gilt ab 1.1.2020

BerufskraftfahrerJahressteuergesetz

2019: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG

Für Arbeitnehmer, die ihrer berufliche Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, wird ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 EUR pro Kalendertag eingeführt. Dieser Pauschbetrag kann künftig anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers entstehen, in Anspruch genommen werden. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen jedoch höher sein als der Pauschbetrag, können diese angesetzt werden.

Gilt ab VZ 2020

Betriebliche Gesundheitsförderung

Bürokratieentlastungsgesetz III: § 3 Nr. 34 EStG

Um den Arbeitgebern künftig den Spielraum zu erweitern, seinen Arbeitnehmern spezielle Gesundheitsleistungen anbieten oder entsprechende Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen leisten zu können, wird der Freibetrag in § 3 Nr. 34 EStG von 500 EUR auf 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben.

Gilt ab VZ/Lohnzahlungszeiträume ab 2020

Crowdlending

Jahressteuergesetz 2019: § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG

Das Jahressteuergesetz 2019 sieht eine Anpassung des Kapitalertragsteuerabzugs neuer Anlageformen vor. Künftig unterliegen sollen dem Kapitalertragsteuerabzug auch Zinsen, die aus einer über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworbenen Forderung resultieren, wie beispielsweise Crowdlending. Dabei fungiert der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers dieser Internet-Dienstleistungsplattform gem. § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 EStG als auszahlende Stelle.

Gilt ab VZ 2020

E-Books

Jahressteuergesetz 2019:  § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG

Für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form soll ein ermäßigter Steuersatz gelten. Hiervon ausgenommen sind jugendgefährdende Erzeugnisse nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes, sowie Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen. Gegenüber dem Regierungsentwurf neu ist die Regelung, dass auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, begünstigt ist.

Gilt ab 18.12.2019

Fortsetzung folgt.

Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater.

Quelle:https://www.haufe.de