STEUERN, RECHT UND WIRTSCHAFT

Steueränderungen 2020 Teil 1

In den vergangenen Monaten war die Steuergesetzgebung sehr aktiv. Das hat zur Folge, dass zum Jahreswechsel 2019/2020 eine große Anzahl an Steueränderungen zu beachten ist. Wir geben einen Überblick.

Abgabe der Steuererklärung

Jahressteuergesetz 2019: § 109 Abs. 4 AO

Eine Fristverlängerung kann künftig komplett automationsgestützt angeordnet werden (§ 109 Abs. 4 AO). Laut Art. 22 Abs. 2 DSGVO ist für die Verarbeitung der dafür notwendigen personenbezogenen Daten eine Rechtgrundlage Voraussetzung. Der Antrag auf Fristverlängerung kann voll automationsgestützt beschieden werden, wenn diesem durch ein automatisiertes Prüfverfahren uneingeschränkt stattgegeben werden kann. Bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen, kann die Verlängerung auch ohne Antrag (von Amts wegen) angeordnet werden.

Gilt ab 18.12.2019

Anzeigepflicht

Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen: §§ 138d bis 138k, 379 Abs. 2 Nr. 1e bis g AO

Es wird eine Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen eingeführt. Die Verpflichtung betrifft sog. Intermediäre (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte), wobei sie unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Nutzer übergehen kann. Verstöße gegen die Anzeigepflichten sind als Ordnungswidrigkeit zu würdigen. Hierbei kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR verhängt werden.

Gilt ab 1.1.2020

Archivierung

Bürokratieentlastungsgesetz III: § 147 Abs. 6 AO

Die Finanzverwaltung hat das Recht, von einem Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung die Einsicht in die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Steuerdaten sowie die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems zu verlangen. Die Finanzverwaltung kann zudem die maschinelle Auswertung dieser Daten fordern oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Die Datenverarbeitungssysteme müssen bisher sogar bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung über die 10-jährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten werden. Künftig reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige 5 Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Dies wird in einem neuen Absatz geregelt.

Gilt ab 1.1.2020

Ausfuhrlieferungen

Jahressteuergesetz 2019: § 6 Absatz 3a UStG

Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr werden zukünftig erst ab einem Rechnungsbetrag über 50 EUR freigestellt. Betroffen sind insbesondere Ausfuhrlieferungen in die Schweiz.Gilt ab 1.1.2020BelegausgabepflichtGesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen: 146a Abs. 2 AOBei der Kassenführung gilt ab 2020 eine verpflichtende Belegausgabe. Lediglich bei Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, kann von der generellen Erteilung einer Kassenquittung abgesehen werden. Auf Antrag erteilen die Finanzämter aus Gründen der Praktikabilität und Zumutbarkeit eine Befreiung von der Belegausgabepflicht; diese kann aber auch widerrufen werden.

Gilt ab 1.1.2020

Fortsetzung folgt

Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater.

Quelle:https://www.haufe.de